Was bedeutet eigentlich Panoramafreiheit?

Zunächst ein kurzer Hinweis vorab: da es in dem folgenden Beitrag um juristische Fragen beim Fotografieren geht, muss ich darauf hinweisen, dass ich Fotograf bin und kein Jurist. Die gemachten Angaben sind also auf keinen Fall als rechtsverbindliche Angaben zu verstehen, sondern lediglich als Information und mögliche Hilfestellung zur Beschäftigung mit den Möglichkeiten und Grenzen der Panoramafreiheit und eine Vorbereitung auf eine eventuelle Rechtsberatung bei einem geeigneten Fachanwalt.

Fotografen und Paragrafen – nicht immer FreundeHund und HerrchenExistiert in dem Land die Panoramafreiheit?Befindet man sich eigentlich in der Öffentlichkeit?Ist das Objekt frei von urheberrechtlichem Schutz?Befindet sich das Objekt dauerhaft in der Öffentlichkeit?Das Atomium in BrüsselDer Eiffelturm bei NachtSchloss SanssouciDer verhüllte Reichstag in BerlinFazit


Fotografen und Paragrafen – nicht immer Freunde

Sicher hat jeder schon einmal davon gehört, dass man nicht jede beliebige Person in der Öffentlichkeit fotografieren und das gemachte Bild dann veröffentlichen darf. Das Recht am eigenen Bild, in Deutschland geregelt durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und neuerdings auch das Strafgesetzbuch (StGB), schützt Personen davor, gegen ihren Willen abgebildet und veröffentlicht zu werden.

Aber wie ist es eigentlich mit Dingen in der Öffentlichkeit? Darf man alles, was man in der Öffentlichkeit vorfindet einfach fotografieren und dann das entstandene Bild auch veröffentlichen? Eindeutig nein, auch da gibt es Einschränkungen.

Speicherstadt und Elbphilharmonie
In Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern darf man dank der Panoramafreiheit auch Gebäude wie die Elbphilharmonie in Hamburg fotografieren, die auf Grund ihrer hohen gestalterischen Qualität natürlich Urheberrechtsschutz genießen. Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

Anlass für mich, zu dem Thema etwas zu schreiben waren die vielen, meist unerfreulichen Begegnungen, die ich während des Fotografierens in der Öffentlichkeit bereits mit Sicherheitsdiensten und der Polizei hatte, auch wenn sie alle ohne Folgen für mich waren.

Hund und Herrchen

Gipfel dieser Ereignisse war eine massive Auseinandersetzung, die ich mit drei Polizeibeamten in Hamburg hatte, weil während eines Workshops ein Teilnehmer einen Hund auf der Straße fotografierte und der Hundebesitzer der Meinung war, der Fotograf hätte, so wörtlich, die „Persönlichkeitsrechte des Hundes verletzt“. Die Polizisten versuchten uns massiv einzuschüchtern und mit falschen Behauptungen und Beschuldigungen zu erklären, dass wir uns mit der Anfertigung des Hundeportraits und einer möglichen Veröffentlichung strafbar machten. Die Staatsdiener hatten jedoch keinerlei Kenntnisse von der Rechtslage. Sie wollten sogar unsere persönlichen Daten an den wenig Vertrauen erweckenden Hundebesitzer weiter geben, für den Fall, dass wir nicht nur den Hund sondern auch dessen Herrchen abgelichtet hätten und dieses Abbild veröffentlichen würden. Von Datenschutz hatten die Herren offenbar noch nichts gehört.

… und das ist er, der Hund, dessen „Persönlichkeitsrechte“ wir missachtet hatten! Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

Nachdem ich die Ordnungshüter nachdrücklich über die vorhandene Rechtslage aufgeklärt hatte und auch der Hundebesitzer wenig kooperativ bei der Herausgabe seiner persönlichen Daten war, brachen die drei Polizisten den Einsatz nach einer halben Stunde erfolglos ab und verschwanden wieder. Der betroffene Fotograf war nach dem Vorfall dagegen so aufgeregt, dass er erst am Abend nach ein, zwei Bier wieder zur Ruhe kam.

Die Sachlage war aber eindeutig. Ein Hund ist zwar nach aktueller Rechtslage keine Sache, wird juristisch aber wie eine solche behandelt. Da eine Sache keine Person sein kann, hat ein Hund oder ein anderes Tier auch keine Persönlichkeitsrechte. Anders wäre es allerdings bei einem Elefant im Zoo. Aber Eins nach dem Anderen …

WARKENTIN - WORKSHOPS

Beim Fotografieren von Sachen sind vier Dinge entscheidend, wenn es um die Frage geht, was man als Fotograf darf und was nicht.

1) Existiert in dem Land die Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit, die in Deutschland selbstverständlich ist, gilt aber im Ausland nicht überall, selbst in Europa und der EU nicht! Die Panoramafreiheit gibt es zum Beispiel nicht in Frankreich, Luxemburg, Italien, und Griechenland, aber auch nicht in der Ukraine und Weißrussland. Das bedeutet, dass jeder, der in einem dieser Länder ein urheberrechtlich geschütztes Werk, sei es ein Gebäude oder Kunstwerk, fotografiert und beabsichtigt, es zu veröffentlichen, eine Genehmigung des Rechteinhabers benötigt. Das kann der Künstler, Architekt oder Eigentümer des Werkes sein. Ohne eine solche Genehmigung verletzt man die Urheber- und Nutzungsrechte, die das abgebildete Werk und dessen Urheber schützen.

Panoramafreiheit in Europa
By Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Own work, using:File:Freedom of Panorama in Europe.svgFile:Freedom of Panorama in Europe NC.svgCC BY-SA 3.0Link

2) Befindet man sich eigentlich in der Öffentlichkeit?

Diese Frage scheint einfach und belanglos zu sein, aber sie ist nicht so trivial, wie es scheint. Wo endet Öffentlichkeit, wo beginnt der nicht öffentliche Raum? Juristen gehen üblicherweise davon aus, dass man öffentlichen Raum auf jeden Fall dann verläßt, wenn man durch eine Tür, ein Tor, eine Schranke, einen Durchgang oder sonstige Absperrung gehen muss, um den fraglichen Bereich zu betreten oder das Gelände erkennbar abgegrenzt ist. Das kann eine Wohnungstür, das Eingangstor zum Zoo, eine Schranke oder auch nur der offene Zugang zu einem Bahnhof sein. Private Grundstücke, aber auch Schlossgärten und Nationalparks zählen dazu, ebenso Gelände von Clubs, Sportarenen oder Konzerthallen.

Innenaufnahme Innenausstatter "Raumausbeute" in Detmold
Bei Innenaufnahmen benötigt man wie hier beim Innenausstatter „Raumausbeute“ in Detmold immer eine Genehmigung des Besitzers. Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

In all diesen Fällen befindet man sich nicht im öffentlichen Raum. Daher darf der Eigentümer durch die Ausübung seines Hausrechtes bestimmen, ob, was und unter welchen Bedingungen fotografiert werden darf. Dies kann daher sogar für Tier- oder Landschaftsaufnahmen gelten, wenn man sich beispielsweise in einem Zoo,  Nationalpark oder einem UNESCO-Biospärenreservat befindet. Bekannt sind US-amerikanische Nationalparks ebenso wie heimische Zoos, die teils kostenpflichtige Fotogenehmigungen voraussetzen, um überhaupt fotografieren zu dürfen, die gemachten Fotos sogar kommerziell nutzen zu dürfen oder dies gar nicht zulassen.

Dresdner Zwimger
Obwohl im Privatbesitz, darf man den Dresdner Zwinger von öffentlichem Grund aus fotografieren und das gemachte Bild auch veröffentlichen. Anders wäre es bei Aufnahmen, die direkt auf dem Zwinger-Gelände entstanden sind. Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

3) Ist das Objekt frei von urheberrechtlichem Schutz?

Nicht alles, was in der Öffentlichkeit steht, ist auch urheberrechtlich geschützt. Um diesen Schutz zu erlangen, muss eine „schöpferische Leistung“ wie es das Gesetz ausdrückt, vorhanden sein. Das Werk muss etwas Neues und Eigentümliches darstellen. So ist das Guggenheim-Museum in Bilbao zweifelsfrei neu und eigentümlich und steht daher unter dem Schutz des Urhebergesetzes. Eine Fabrikhalle aus Standardteilen montiert oder ein Wohnhaus eines Fertighausherstellers werden es dagegen schwer haben, das Neue und Eigentümliche für sich in Anspruch zu nehmen. Kunstwerke wie Plastiken und Skulpturen dagegen können üblicherweise mit dem Urheberrechtsschutz rechnen.

Das riesige Münster in Strasbourg
Das riesige Münster in Strasbourg. Aufgrund seiner Grundsteinlegung im Jahr 1015 kann man davon ausgehen, dass alle Baumeister und Architekten bereits länger als 70 Jahre verstorben sind. Es besteht also kein Urheberrechtsschutz mehr darauf. Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

Fragt sich nur, wie lange der Urheberrechtsschutz gilt? Nach deutschem Recht ist das weniger vom Entstehungszeitpunkt des Werkes abhängig als viel mehr vom Zeitpunkt des Ablebens des Urheberrechtsinhabers, also des Künstlers, Architekten usw. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre, nachdem der Urheber verstorben ist, ab diesem Zeitpunkt ist die Nutzung von Abbildungen also frei.

4) Befindet sich das Objekt dauerhaft in der Öffentlichkeit?

Bei allen urheberrechtlich geschützten Werken, die nur zeitlich beschränkt in der Öffentlichkeit sind, wie zum Beispiel bei einer Kunstausstellung oder einer temporären Installation, gilt die Panoramafreiheit nicht. Abbildungen davon sind also nicht frei verwendbar.

Kann man alle vier Fragen eindeutig mit „Ja“ beantworten, sollte es kein Problem mit der Veröffentlichung gemachter Aufnahmen geben. Sollte das nicht der Fall sein, gelten die oben genannten Einschränkungen – andernfalls benötigt man eine, meist kostenpflichtige, Genehmigung zur Veröffentlichung.

Ohne diese Genehmigung kann man sich eine Menge kostspieligen Ärger einhandeln, wie folgende berühmte Beispiele zeigen. Bei allen haben Gerichte zugunsten der Rechteinhaber und gegen die beklagten Fotografen entschieden.

1) Das Atomium in Brüssel

Das futuristische Gebäude der Architekten André Waterkeyn, André und Jean Polak aus dem Jahr 1958 steht zwar auf öffentlichem Grund, trotzdem dürfen Abbildungen davon nicht ohne Genehmigung publiziert werden. Der Architekt Waterkeyn starb im Jahre 2005, die Brüder Polak in den Jahren 1988 bzw. 2012. Das Atomium ist erst 70 Jahre danach frei von Urheberrechten, also ab dem Jahr 2082 dürfen Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Wir müssen also noch etwas Geduld haben mit unseren Fotos!

Da es die Panoramafreiheit in Belgien nicht gibt, darf man Aufnahmen, die das Atomium zeigen, nicht veröffentlichen, obwohl es auf einem öffentlichen Platz steht, denn es ist ja noch urheberrechtlich geschützt.

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Eine positive Nachricht für alle die in Belgien fotografieren und publizieren wollen! Seit Sommer 2016 gibt es nun auch in Belgien die Panoramafreiheit, sogar mit noch weitreichenderen Möglichkeiten als in Deutschland. In Belgien zählen zur Panoramafreiheit auch öffentlich zugängliche Räume in Gebäuden.

2) Der Eiffelturm bei Nacht

Berühmt ist ja auch der Fall „Eiffelturm“! Der Turm wurde 1887 bis 1889 anlässlich der Pariser Weltausstellung von dem Architekten Gustave Eiffel gebaut. Da Eiffel 1923 verstarb, ist der Eiffelturm seit 1993 frei von Urheberrechten. Abbildungen des Turms können also seit diesem Zeitpunkt aufgenommen und auch publiziert werden. Aber! Das gilt nur für Aufnahmen, die nicht bei Nacht gemacht worden sind, während die neu angebrachte Lichtinstallation das alte Gebäude beleuchtet. Denn die Lichtinstallation selbst ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk und Abbildungen davon dürfen daher nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden.

Da es die Panoramafreiheit in Frankreich nicht gibt, darf man Aufnahmen auch von öffentlichen Plätzen, die den nächtlich beleuchteten Eiffelturm zeigen, nicht veröffentlichen, denn die Beleuchtung ist urheberrechtlich geschützt. Das gilt natürlich auch für andere urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit.

3) Schloss Sanssouci

Das Schloss Sanssouci ist ein weiteres Beispiel, bei dem das Fotografieren eingeschränkt ist. Es ist zwar öffentlich zugänglich, jedoch ist für den Zugang eine Eintrittsgebühr zu bezahlen. Ausserdem ist das Schloss im Besitz der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“, also im Privateigentum, obwohl die Stiftung dem Staat gehört. Auf Grund des Hausrechtes, das die Eigentümerin ausüben kann, ist das Fotografieren dort nur gegen eine Gebühr möglich. Für private Aufnahmen, die nicht veröffentlicht werden dürfen, beträgt sie momentan 3,00 €. Hierbei schließt die Stiftung die Anwendung von Blitzlicht oder Stativ explizit aus. Für kommerzielle Nutzungen und Veröffentlichungen dürfte die Gebühr erheblich höher ausfallen.

Die Panoramafreiheit gilt also auch hier nicht, denn man befindet sich auf privatem Gelände.

4) Der verhüllte Reichstag in Berlin

Im Jahr 1995 verhüllten die Künstler Christo und Jeanne-Claude für rund zwei Wochen das Berliner Reichstagsgebäude vollständig mit einem metallisierten Gewebe und erschufen damit eines der bekanntesten Kunstwerke im öffentlichen Raum.

Die Panoramafreiheit gilt hier nicht, da sich das Kunstobjekt nur 14 Tage in der Öffentlichkeit befand, also temporär war. Die Künstler klagten gegen die Veröffentlichung von Abbildungen des verhüllten Reichstages durch einen  Postkartenverlag erfolgreich bis zum Bundesgerichtshof.

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Wichtig ist eventuell noch der Aspekt, dass bei Veröffentlichungen in der Regel die Rechtslage des Landes entscheidend ist, in dem die Veröffentlichung/Verwertung stattfindet. Allerdings ist das kein Freibrief, denn eine Veröffentlichung im Internet oder ein Verkauf über Amazon findet ja üblicherweise weltweit statt. Damit publiziert man auch in Ländern die mit ihrer gesetzlichen Lage einer Veröffentlichung eventuell entgegen stehen. So war der Verkauf eines Posters mit der Abbildung eines Wiener Gebäudes des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Österreich zulässig während das gleiche Poster in Deutschland nicht verkauft werden durfte. Die Panoramafreiheit ist in Deutschland strenger geregelt ist als in Österreich.

Lanzarote, Los Hervideros
Auch Landschaftsaufnahmen könnten beschränkt werden, wenn sie in einem Nationalpark gemacht werden wie dem Timanfaya-Nationalpark auf Lanzarote. Karl H. Warkentin | Travelin’ Camera

Fazit

Wie so oft in der Juristerei kann man auch hier zu einer einfachen Frage keine einfache und eindeutige Auskunft geben. Dieser Artikel kann deshalb nur einen Einstieg in das Thema liefern und jeden, der fotografiert und seine Bilder veröffentlichen möchte, und sei es auch nur auf Facebook oder Instagram, ein bisschen für das Thema sensibilisieren.

Hinweis: Alle hier getroffenen Aussagen sind ohne Gewähr und stellen keine juristische Beratung dar oder ersetzen eine solche.

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